Hierbei unterstützen spezielle Softwarelösungen die Videoüberwachung auf Firmengelände. Unter anderem können künstliche Intelligenzen erkennen, ob sich Personen außerhalb des Betriebsgeländes bewegen, oder diese sich innerhalb eines gesetzten Rasters bewegen. Vor allem wenn bestimmte Bereiche öffentliche Areale kreuzen oder angrenzen. Wichtig zu wissen ist, dass die Aufzeichnungen der Videoüberwachung auf Firmengelände nicht unendlich lange gespeichert werden dürfen und die Geschäftsführung einen guten Grund für die Überwachung des Betriebsgeländes haben muss. Die Rechtsgrundlage für solche Datenverarbeitungen findet sich im Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 der DSGVO. Die Datenschutzkonferenz (DSK) gibt hier eine Speicherdauer von 48 bis 72 Stunden vor. Grundsätzlich ist eine Videoüberwachung auf einem Betriebsgelände erlaubt, wenn diese dabei hilft, die Interessen des Unternehmens zu wahren. Eine anwaltliche Beratung im Zuge der Videoüberwachung auf Ihrem Betriebsgelände ist ratsam. Hierbei müssen stets die Interessen gefilmter Personen gewahrt werden. Gerade wenn es um den Perimeterschutz geht, muss geklärt werden, welche Bereiche eine Kamera erfassen darf. Die Zahlen sprechen jedoch für sich – die Anfragen im Segment der Videoüberwachung steigen. Zu unserem Artikel auf der Webseite der Rheinischen Post.
Sucht man in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) nach dem Begriff Videoüberwachung, erhält man nahezu keine Treffer – gerade im Bereich der Videoüberwachung auf Firmengelände sieht es sehr mau aus. Obwohl das Wort kaum in der Verordnung auftaucht, sind die Auswirkungen auf die Planung und Umsetzung einer Videoüberwachung auf Firmengelände enorm. Als zertifiziertes Unternehmen bietet Ihnen die Freihoff-Gruppe Sicherheitslösungen für Ihr Objekt/Firmengelände bei denen Sie keine Angst vor Bußgeldern auf Basis der DSGVO haben müssen.
Wann ist die Überwachung Firmengelände zulässig?
Die Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche mit optisch-elektronischen Einrichtungen ist in der DSGVO im vierten Paragraphen geregelt.
Eine Überwachung ist grundsätzlich zulässig, wenn einer der folgenden Punkte zutrifft:
- Aufgabenerfüllung einer öffentlichen Stelle
- Wahrnehmung des Hausrechts oder
- Wahrnehmung berechtigter Interessen.
Die „Wahrnehmung berechtigter Interessen“ bei einer Videoüberwachung Firmengelände ist im Gesetz noch genauer definiert. Die Überwachung muss aus einem konkret festgelegten Zweck erforderlich sein und es dürfen keine schutzwürdigen Interessen von Dritten überwiegen. Als berechtigte Interessen gelten vor allem der Schutz von Leben, Freiheit und Gesundheit der Personen, die sich in den überwachten Bereichen regelmäßig aufhalten.
Welche Auflagen stellt die DSGVO an die Videoüberwachung auf Firmengelände?
Liegt ein berechtigtes Interesse vor, müssen durch den Betreiber der Videoüberwachung noch weitere Auflagen erfüllt werden. So sind an den Zugängen zum Gelände entsprechende Hinweisschilder auszuhängen. Auf den Schildern muss der Grund für die Überwachung sowie der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen für die Überwachung ausgewiesen sein. Die Speicherung und Verwendung der Daten sind nur dann zulässig, wenn dies zum Erreichen des konkret festgelegten Zwecks notwendig ist. Sobald die Daten nicht mehr benötigt werden, müssen sie umgehend gelöscht werden.
Wie kann Ihnen die Freihoff-Gruppe helfen?
Unsere Mitarbeiter haben jahrelange Erfahrung bei der Planung und Installation im Bereich der Videoüberwachung auf Firmengelände. Seit der Einführung der DSGVO hat die Freihoff-Gruppe die Mitarbeiter geschult und fortgebildet. Wir beraten Sie gerne, um DSGVO-konforme Sicherheitslösungen zu finden, die zu Ihren Anforderungen passen. Kontaktieren Sie uns noch heute, um eine kostenlose Erstberatung zu vereinbaren!
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