Rechte und Pflichten des Vermieters
Einbruchschutz für Mietwohnungen – was können Vermieter tun?
Als Vermieter haben Sie wenige Pflichten, die Sie im Rahmen des Einbruchschutzes erfüllen müssen. Tatsächlich reicht es in der Regel aus, dass die Eingangs- und Wohnungstüren in dem von Ihnen vermieteten Gebäude abschließbar sind. Akzeptiert der Mieter den Sicherungszustand der Wohnung zum Zeitpunkt der Besichtigung und Vertragsunterzeichnung, darf er von Ihnen als Vermieter später keine Nachbesserung verlangen. Ausnahme: Sollte der Mieter erst nach dem Einzug feststellen, dass der Sicherheitszustand der Wohnung mangelhaft ist, kann er von Ihnen fordern, dass Sie den Einbruchschutz verbessern. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn eine besondere Gefährdung vorliegt, wie mehrere erfolgte Einbruchsversuche in die Wohnung in der Vergangenheit. Die Kosten, die Ihnen für entsprechende Maßnahmen entstehen, dürfen Sie anschließend als Wertverbesserungszuschlag auf die Mieter umlegen.
Darüber hinaus sind Sie als Vermieter zu keiner weiteren Einbruchsicherung verpflichtet. Möchte der Mieter einen anderen oder besseren Einbruchschutz, hat er selbst dafür zu sorgen – benötigt aber für bestimmte Maßnahmen Ihre Einwilligung. Dienen diese eindeutig der Einbruchsicherung, dürfen Sie Ihre Zustimmung in der Regel nicht verwehren. Sie können allerdings darauf bestehen, dass der Mieter vor seinem Auszug die eingebaute Sicherheitstechnik wieder entfernt – sofern Sie das wirklich wünschen. Die meisten Vermieter fordern jedoch keinen Rückbau, schließlich wertet eine bessere Sicherheitsausstattung die Räumlichkeiten auf. Und für viele Mieter ist der vorhandene Einbruchschutz in einer Mietwohnung durchaus ein Kriterium, das in die Mietentscheidung einfließt. Das haben viele Vermieter bereits erkannt und die Sicherheitsstandards ihrer Mietobjekte erhöht.
Rechte und Pflichten des Mieters
Einbruchschutz in Mietwohnungen – was müssen Sie als Mieter beachten?
Wenn Ihnen als Mieter die vorhandenen Einbruchsicherungen in Ihrer Wohnung nicht ausreichen, müssen Sie in der Regel selbst Maßnahmen ergreifen, um den Einbruchschutz zu verbessern. Sobald diese Maßnahmen die Gebäudesubstanz betreffen, müssen Sie die Einwilligung Ihres Vermieters einholen. Typische Beispiele hierfür sind der Einbau von Türspionen, Querriegelschlössern oder Fenstergittern, aber auch komplexen Alarmanlagen, Bewegungsmeldern oder Videokameras. Grundsätzlich darf Ihnen der Vermieter Maßnahmen zur Verbesserung des Einbruchschutzes nicht untersagen. Sie als Mieter sind jedoch dazu verpflichtet, sämtliche baulichen Veränderungen, die Sie während Ihrer Mietzeit durchgeführt haben, vor Ihrem Auszug wieder rückgängig zu machen.
Das gilt auch für Maßnahmen zur Verbesserung des Sicherheitszustandes der Wohnung oder des Hauses. Um Probleme beim Auszug zu vermeiden, empfiehlt es sich daher, den Einbau von Sicherheitstechnik – gleich welcher Art – vorab mit dem Vermieter zu besprechen und sich eine schriftliche Einverständniserklärung von Ihrem Vermieter geben zu lassen. In dieser sollte auch genau geregelt sein, wer welche Pflichten im Falle eines Auszugs hat.
Die Kosten für sämtliche Maßnahmen zum Einbruchschutz übernehmen Sie als Mieter. Es sei denn, Ihr Vermieter muss nachbessern, nachdem es schon mehrere Einbruchsversuche gegeben hat. Dann muss er die Nachbesserung bezahlen – darf im Gegenzug jedoch auch die Miete entsprechend erhöhen.
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Einbruch: Wer zahlt – Vermieter oder Mieter?
Und wenn es doch zum Einbruch kommt: Wer kommt für den Schaden auf? Das kommt darauf an. Vermieter müssen dafür sorgen, dass die Mietwohnung eine verschließbare Wohnungstür und unbeschädigte Fenster bietet. Ist dies nach einem Einbruch nicht mehr der Fall, weil zum Beispiel die Tür aufgebrochen oder ein Fenster eingeschlagen wurde, muss der Vermieter diese Schäden auf seine Kosten beseitigen. Ansonsten hat der Mieter das Recht auf Mietminderung. Das gilt ebenso für alle übrigen Gebäudebestandteile, das heißt für alle Teile, die fest mit dem Gebäude verbunden sind. Die Gebäudeversicherung, die Vermieter abschließen müssen, bietet die Möglichkeit, Einbruchschäden als zusätzliche Leistung in den Versicherungsvertrag aufzunehmen. Darüber hinaus haften Vermieter für Diebstahlschäden ihrer Mieter auch dann, wenn der Sicherheitsstandard der Türen unter dem üblichen Niveau liegt oder wenn der Vermieter bestehende Sicherheitsmängel nicht beseitigt hat, obwohl er von ihnen wusste.
Für Schäden innerhalb der Wohnung, zum Beispiel am Mobiliar, muss der Vermieter allerdings nicht aufkommen – es sei denn, die beschädigten oder zerstörten Gegenstände gehörten zum vermieteten Inventar. Das kann beispielsweise auf eine Einbauküche oder Einbauschränke zutreffen. Sind diese im Mietvertrag ausdrücklich als Mietobjekt erwähnt, muss der Vermieter bei Schäden infolge eines Einbruchs dafür haften. Er darf sich diese Kosten nicht von dem Mieter erstatten lassen, es sei denn der Mieter trägt eine konkrete Schuld an dem Einbruch. Diese liegt beispielsweise dann vor, wenn der Mieter bei Abwesenheit Fenster in seiner Wohnung gekippt lässt oder die Wohnungstür nicht abgeschlossen hat. Auch wenn Mieter ihrem Vermieter – entgegen ihrer Anzeigepflicht – nicht unverzüglich über bestehende Sicherheitsmängel informieren, kann er sie für Schaden bei Einbruchdiebstahl haftbar machen.
Handelt es sich jedoch um Eigentum des Mieters, so muss dieser für die Schäden selbst aufkommen. Je nach Ausmaß des Schadens kann das teuer werden. Deshalb sollte jeder Haushalt eine Hausratversicherung besitzen, die unter anderem die Schäden bezahlt, die durch Einbruchdiebstahl entstanden sind. Dazu zählt nicht nur der Verlust gestohlener Gegenstände, sondern auch die Verwüstung der Wohnung – selbst wenn nichts gestohlen wurde (Bundesgerichtshof (BGH), Az.: IC ZR 106/01).
Achtung
Bei grob fahrlässigem Verhalten des Mieters darf auch die Hausratversicherung die Kostenübernahme verweigern. Typische Beispiele für fahrlässiges Verhalten sind gekippte Fenster während einer Urlaubsreise (OLG Frankfurt, Az.: 7 U 64/69) oder das offensichtliche Versteck des Zweitschlüssels in der Nähe der Eingangstür (OLG Frankfurt, Az.: 3 U 208/00) oder im Briefkasten (OLG Celle, Az.: 8 U 255/97).
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